Wachstumsinitiative – Direktvermarktung für alle Anlagen ab 25 Kilowatt geplant ab 2027
„Wachstumsinitiative“: Ab 2027 Direktvermarktung für alle Anlagen ab 25 Kilowatt geplant
EEG-Neuanlagen sollen künftig keine Vergütung mehr bei negativen Preisen erhalten und die Übertragungsnetzbetreiber dürfen abregeln, um nicht zu negativen Preisen verkaufen zu müssen. Nicht nur mit dieser Regelung will das Bundeswirtschaftsministerium mehr Speicher anreizen. Ein weiteres Ziel ist, alle Anlagen für den Netzbetrieb sicht- und steuerbar zu machen.
Auch kleinere Photovoltaik-Anlagen sollen künftig mehr zu einem stabilen Netzbetrieb beitragen.
Seit Jahren wird von der Politik das „energiepolitische Zieldreieck“ aus Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit wie ein Mantra vor sich hergetragen. Nun soll dies durch einen neuen „Dreiklang“ für den Stromsektor ergänzt werden. Dieser lautet: mehr Markt, mehr Intelligenz durch Digitalisierung und mehr Speicher. Dies fasst die Maßnahmen zur Umsetzung der „Wachstumsinitiative“ zusammen, die das Bundeswirtschaftsministerium vorschlägt.
Im Kern geht es darum, dass Erneuerbaren-Anlagen mehr Systemverantwortung im Stromsektor übernehmen müssen und sollen, um das Ziel eines Anteils von 80 Prozent bis 2030 realisieren zu können. Das Ministerium betont, dass sich die vorgeschlagenen Maßnahmen nur auf Neuanlagen beziehen. Es seien keine Eingriffe in den Bestand geplant und auch Photovoltaik-Balkonanlagen seien davon ausgenommen.
In dem Entwurf ist vorgesehen, dass die Direktvermarktung für Neuanlagen ausgeweitet werden soll. In drei Jahresschritten sei vorgesehen, die Schwelle von aktuell 100 Kilowatt zunächst auf 90 Kilowatt, dann 75 Kilowatt und 2027 schließlich auf 25 Kilowatt abzusenken. Damit einhergehend soll eine Vereinfachung der Direktvermarktung erfolgen, die bereits in dem Gesetzentwurf zur „Wachstumsinitiative“ angelegt sein soll. Zudem plant das Bundeswirtschaftsministerium dazu einen Prozess mit der Branche. Gleichzeitig soll bei einer starken Begrenzung der Einspeisung übergangsweise weiterhin möglich sein, die Einspeisevergütung zu erhalten.
Zudem ist vorgesehen, dass für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt wird, wenn die Preise an der Strombörse negativ sind. Dies soll sowohl für Anlagen in der Direktvermarktung als auch mit Einspeisevergütung gelten. Allerdings sollen – analog wie zur bereits bestehenden Regelung für größere Anlagen – die unvergüteten Stunden nach den 20 Jahren angehängt werden, um die Investitionssicherheit zu erhalten.
Ferner plant das Bundeswirtschaftsministerium mit einer Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV), dass die Übertragungsnetzbetreiber die Einspeisung der Anlagen reduzieren dürfen, ehe sie den Strom zu negativen Preisen verkaufen müssen. Bei Neuanlagen soll die Abregelung der Einspeisung dabei ohne Entschädigung erfolgen. Eigenverbrauch sei davon nicht betroffen, so das Ministerium.
„Steuerungsrollout“ geplant
Für „mehr Intelligenz durch Digitalisierung“ ist als Ziel ausgegeben, dass „die Einspeisung (fast) jeder Anlage im Bedarfsfall regelbar sein“ muss. Dafür soll es einen „Steuerungsrollout“ geben, der grundsätzlich alle Erneuerbaren-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung umfassen soll. Fokus liege auf Neuanlagen, so das Ministerium. Per Gesetz sollen die Kosten für die Anlagenbetreiber bis 15 Kilowatt Leistung beschränkt werden. Maximal 50 Euro für die Messung und 100 Euro für die Steuerbarkeit, so die Pläne. In der Übergangsphase bis zur Steuerbarkeit ist eine Begrenzung der Einspeiseleistung der Anlagen auf 50 Prozent vorgesehen. Bei Anlagen mit Speichern ist die dadurch geringere Energieausbeute vernachlässigbar. Zentral sei jedoch, dass die Erneuerbaren-Anlagen für den Netzbetrieb sichtbar seien und steuerbar. Daher sind in dem Gesetzentwurf jährliche Test von Sichtbarkeit und Steuerbarkeit von Bestands- und Neuanlagen sowie der Fähigkeit der Netz- und Messstellenbetreiber zur Steuerung vorgesehen. Bis zum erfolgreichen Einbau von Smart-Meter-Gateways und Steuerungstechnik soll die Steuerung auch noch mit der bestehenden Technik erfolgen. Die Ausstattung soll dabei über die Messstellenbetreiber erfolgen, wobei die Anlagenbetreiber anteilig an den Kosten beteiligt werden, die pro Jahr gesetzlich gedeckelt sind.
Ein definiertes Ziel des Bundeswirtschaftsministeriums ist es, mehr Speicher in den Markt zu bringen. Dabei soll mit einem neuen Pauschalmodell auf die Abgrenzung zwischen Grün- und Graustrom verzichtet werden. Die Speicher könnten damit „frei am Markt agieren“. Diese Entbürokratisierung soll dabei auch für bestehende Anlagen greifen und für das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen offenstehen.
Gemeinsame Nutzung von Netzanschlüssen
Mit der „Wachstumsinitiative“ soll künftig auch die Co-Location von Speicher und Erneuerbaren-Anlagen gestärkt werden. Für Speicher sei ein erleichterter Netzanschluss geplant, um Kombination bei neuen und bestehenden Anlagen zu fördern. Auch die gemeinsame Nutzung des Netzanschlusses soll gesetzlich ermöglicht werden.
Am Ende kommt die Präsentation des Bundeswirtschaftsministeriums dann doch auch wieder auf das „energiepolitische Zieldreieck“ zurück. So werde durch die Maßnahmen eine „verbesserte Bezahlbarkeit“ erreicht, da es keine Vergütung zu negativen Preisen gebe und der Übertragungsnetzbetreiber dann keinen Strom mehr verkaufen muss. Nach Überzeugung des Ministeriums wird so negativen Preisen entgegengewirkt, der Markt stabilisiert und schließlich die Förderkosten gesenkt. Als zweiten Punkt gibt es „verbesserte Sicherheit“, die durch mehr Steuerbarkeit und neue Vermarktungschancen für Anlagenbetreiber erreicht wird. Zum dritten Punkt des Zieldreiecks heißt es „verbesserter Treibhausgas-Neutralität im Stromsektor“, weil die Erneuerbaren in den Markt und das Netz integriert werden, um den Weg freizumachen, 80 Prozent Erneuerbare bis 2030 zu erreichen.
Zum politischen Prozedere heißt es weiter, dass die Ressortabstimmung zeitnah geplant sei. Die Maßnahmen der „Wachstumsinitiative“ sollen dann die EnWG-Novelle ergänzen, die sich bereits in der Ressortabstimmung und öffentlichen Anhörung befindet. Ein zeitnahes Inkrafttreten sei „zentral, um frühzeitig Wirkungen in 2025 – 2027 zu entfalten“, so das Ministerium. Sogenannte Ad-hoc-Maßnahmen seien neben der Gesetzgebung besonders wichtig, etwa wenn es um die Vereinfachung der Direktvermarktung gehe oder die Steuerfähigkeit von Bestandsanlagen.